Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Unternehmen – Plattform ZweiteZeit
Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Zweite Zeit GbR (nachfolgend „ZweiteZeit“) und Unternehmen (nachfolgend „Unternehmen“) über die Nutzung der Plattform ZweiteZeit. Sie ergänzen die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform und gehen diesen bei Widersprüchen vor.
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerstatus
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Nutzer, die sich als Unternehmen registrieren, bestätigen, dass sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Unternehmens werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ZweiteZeit stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn ZweiteZeit in Kenntnis abweichender Bedingungen des Unternehmens Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB
- Mit Abschluss der Registrierung und dem Setzen des Hakens zur Zustimmung („Ich akzeptiere die AGB für Unternehmen und die Nutzungsbedingungen“) gibt das Unternehmen ein Angebot auf Abschluss des Nutzungs- und Vermittlungsvertrags ab. Der Vertrag kommt mit Freischaltung des Kontos durch ZweiteZeit zustande. ZweiteZeit ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
- Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann vom Unternehmen gespeichert und ausgedruckt werden; sie ist auf der Website dauerhaft abrufbar.
- ZweiteZeit behält sich vor, die Identität und Unternehmereigenschaft des Unternehmens zu überprüfen und hierfür geeignete Nachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) anzufordern.
§ 3 Leistungsbeschreibung und Rolle von ZweiteZeit
- ZweiteZeit betreibt eine digitale Plattform zur Vermittlung schichtbasierter Tätigkeiten zwischen Einsatzkräften (u. a. Rentnerinnen und Rentnern) und Unternehmen.
- ZweiteZeit stellt insbesondere folgende Leistungen bereit:
Veröffentlichung und Verwaltung von Schichtangeboten;
Matching zwischen Unternehmen und Einsatzkräften auf Grundlage von Profildaten, Verfügbarkeit und Standort;
digitale Zeiterfassung und Dokumentation geleisteter Stunden;
Bereitstellung standardisierter Vertrags- und Formularvorlagen zur Abwicklung von Arbeitsverhältnissen;
Systemkommunikation (z. B. Benachrichtigungen, Bestätigungen) und Supportfunktionen.
- ZweiteZeit ist nicht Arbeitgeber der Einsatzkräfte und keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Ein Arbeitsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Unternehmen und der jeweiligen Einsatzkraft zustande. ZweiteZeit übt keinerlei Weisungsrecht gegenüber Einsatzkräften aus.
- ZweiteZeit schuldet keinen Erfolg hinsichtlich der Vermittlung von Einsatzkräften. ZweiteZeit garantiert weder die Verfügbarkeit, Qualifikation, Zuverlässigkeit noch die Eignung von Einsatzkräften.
§ 4 Pflichten des Unternehmens
- Das Unternehmen stellt sicher, dass alle bei der Registrierung und Nutzung angegebenen Daten (insbesondere Firmenname, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, USt-IdNr.) vollständig und wahrheitsgemäß sind, und hält diese aktuell.
- Das Unternehmen ist alleiniger Arbeitgeber der über die Plattform vermittelten Einsatzkräfte und allein verantwortlich für die vollständige arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für:
den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags mit der Einsatzkraft;
die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG);
die ordnungsgemäße Lohnabrechnung und rechtzeitige Auszahlung der vereinbarten Vergütung;
die Anmeldung der Einsatzkraft bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen;
die Abführung der Lohnsteuer;
die Erfüllung gesetzlicher Melde-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten;
die Einhaltung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Das Unternehmen stellt Schichtangebote nur ein, wenn Inhalt, Ort, Zeit, Vergütung und Anforderungen korrekt und vollständig beschrieben sind. Änderungen sind unverzüglich in der Plattform zu aktualisieren. Bereits bestätigte Schichten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Einsatzkraft storniert werden.
- Das Unternehmen unterlässt Diskriminierung und hält die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie sonstige Schutzvorschriften ein.
- Das Unternehmen stellt sicher, dass die Einsatzkräfte am Einsatzort angemessen eingewiesen und über relevante Sicherheitsvorschriften informiert werden.
- Das Unternehmen haftet gegenüber ZweiteZeit für Schäden, die durch Verstöße gegen die vorstehenden Pflichten entstehen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Art und Höhe der vom Unternehmen geschuldeten Entgelte für die Nutzung der Plattform ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von ZweiteZeit („Preisliste“), die auf der Website veröffentlicht ist und Bestandteil dieses Vertrags wird. Die Preisliste kann insbesondere Grundgebühren und Provisionen vorsehen.
- Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich in elektronischer Form. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern die Preisliste nichts Abweichendes vorsieht. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto von ZweiteZeit.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. ZweiteZeit kann Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- ZweiteZeit kann bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen den Zugang des Unternehmens zur Plattform bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen vorübergehend sperren. Die Sperrung wird dem Unternehmen vorab unter Fristsetzung angekündigt.
- Das Unternehmen ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Änderungen der Preisliste werden dem Unternehmen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht das Unternehmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die geänderte Preisliste als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Freischaltung des Kontos.
- Ordentliche Kündigung: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für ZweiteZeit insbesondere vor bei:
erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen des Unternehmens;
Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung;
Missbrauch der Plattform oder Verstoß gegen das Umgehungsverbot;
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder Ablehnung eines solchen mangels Masse;
Verlust der Unternehmereigenschaft.
- Im Falle der Kündigung bleiben bereits bestätigte Schichten unberührt und sind ordnungsgemäß abzuwickeln. Offene Forderungen von ZweiteZeit werden mit Wirksamkeit der Kündigung sofort fällig.
- Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend).
§ 7 Umgehungsverbot
- Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten über die Plattform vermittelten Schicht keine Einsatzkraft unter Umgehung der Plattform zu beschäftigen oder zu beauftragen, sofern der Erstkontakt zwischen dem Unternehmen und der Einsatzkraft über ZweiteZeit zustande kam.
- Das Umgehungsverbot gilt nicht, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Einsatzkraft dem Unternehmen bereits vor Nutzung der Plattform bekannt war oder bereits zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen stand. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
- Bei einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot ist ZweiteZeit berechtigt, Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision zu verlangen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung über die Plattform angefallen wäre. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 8 Verfügbarkeit, Support, Änderungen der Leistungen
- ZweiteZeit bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb besteht nicht.
- Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates oder Störungen können zu zeitweiligen Einschränkungen führen. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
- ZweiteZeit kann Funktionen weiterentwickeln, ändern oder ergänzen, sofern dies die vertraglich geschuldete Kernfunktion (Vermittlung und organisatorische Abwicklung von Schichten) nicht wesentlich beeinträchtigt. Über wesentliche Änderungen wird das Unternehmen vorab informiert.
- Support steht per E-Mail unter kontakt@zweite-zeit.de zur Verfügung. Eine bestimmte Reaktionszeit wird nicht garantiert; ZweiteZeit bemüht sich jedoch um zeitnahe Bearbeitung.
§ 9 Haftung
- ZweiteZeit haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ZweiteZeit, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung von ZweiteZeit für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Eine Haftung für die Arbeitsleistung, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Qualifikation oder das Verhalten der Einsatzkräfte ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung für die Einhaltung arbeitsrechtlicher, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeschlossen; hierfür ist ausschließlich das Unternehmen verantwortlich.
- ZweiteZeit haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, Streik, Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur oder sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von ZweiteZeit liegen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Freistellung
- Das Unternehmen stellt ZweiteZeit von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Einsatzkräften, Behörden und Sozialversicherungsträgern) frei, die aus einer Verletzung der Pflichten des Unternehmens aus diesem Vertrag oder aus dem Arbeitsverhältnis mit der Einsatzkraft resultieren. Dies umfasst insbesondere Ansprüche aus der Verletzung arbeitsrechtlicher, steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.
- Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung (insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten).
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Es gilt die Datenschutzerklärung von ZweiteZeit in der jeweils aktuellen Fassung.
- Das Unternehmen verpflichtet sich, personenbezogene Daten der Einsatzkräfte, die ihm über die Plattform zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich für die Vertragsabwicklung zu nutzen, angemessen zu schützen und die Vorgaben der DSGVO und des BDSG einzuhalten.
- Soweit das Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag von ZweiteZeit verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
- Vertrauliche Informationen (z. B. nicht öffentliche Abläufe, Konditionen, Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten) sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
§ 12 Änderungen dieser AGB
- ZweiteZeit behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus rechtlichen, regulatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist oder der Weiterentwicklung der Plattform dient.
- Änderungen werden dem Unternehmen mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht das Unternehmen den Änderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird das Unternehmen in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
- Bei Widerspruch kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von ZweiteZeit (derzeit Senden, Bayern).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch das Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ZweiteZeit.
- Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.
- Vertragssprache ist Deutsch.
Zweite Zeit GbR – Am Hangelberg 3a – 89250 Senden – kontakt@zweite-zeit.de